OLG Karlsruhe vom 18.10.1989
3 REMiet 1/89
Normen:
BGB § 569a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DWW 1989, 352
NJW 1990, 581
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 35
WuM 1989, 610
ZMR 1990, 6

OLG Karlsruhe - 18.10.1989 (3 REMiet 1/89) - DRsp Nr. 1993/2049

OLG Karlsruhe, vom 18.10.1989 - Aktenzeichen 3 REMiet 1/89

DRsp Nr. 1993/2049

»Auch beim Tode eines von mehreren Mietern treten dessen Familienangehörige unter den Voraussetzungen des § 569 a Abs. 2 S. 1 BGB in den Wohnraummietvertrag ein.«

Normenkette:

BGB § 569a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin vermietete im Jahre 1978 eine 4 Zimmer - Wohnung in ihrem Hause an die Mutter des Beklagten und deren Freundin. Im Haushalt der Mieterinnen lebte auch der damals minderjährige Beklagte. Die Mutter des Beklagten ist im Jahre 1983, deren Freundin, die das Mietverhältnis weiter führte, im Juni 1988 gestorben.

Die Klägerin begehrt von dem Anfang des Jahres 1988 volljährig gewordenen Beklagten, der die Wohnung weiterhin nutzt, deren Räumung. Sie ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei kein Mietvertrag zustandegekommen. Hilfsweise hat sie ein etwa bestehendes Mietverhältnis im Verlaufe des Rechtsstreits mehrfach wegen unerlaubter Untervermietung, Zahlungsrückständen und Verstößen gegen die Hausordnung gekündigt.

Der Beklagte meint, er sei nach dem Tode der Mutter, spätestens aber nach dem Tode der Freundin, kraft Gesetzes in das Mietverhältnis eingetreten, wobei letztere ihn als Pflegekind angenommen habe. Er hat Vertragsverletzungen bestritten und insbesondere behauptet, die Untervermietung sei der Klägerin seit 1986 bekannt gewesen und von ihr gebilligt worden.