1. Die Klägerin hat der Beklagten eine 44,15 qm große Ein-Zimmer-Wohnung in ... vermietet. Mit Schreiben vom 08.05.1981 verlangte die die Klägerin vertretende Hausbetreuungsgesellschaft von der Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete von bisher 190,00 DM auf 254,00 DM mit Wirkung vom 01.09.1981.
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