I. Durch Beschluß vom 20.05.1981 hat das Landgericht Mannheim dem Senat folgende Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt:
1. Liegt ein nach § 5 WiStG nicht unwesentliches Übersteigen der ortsüblichen Vergleichsmiete schon dann vor, wenn der vertraglich vereinbarte Mietzins den festgestellten ortsüblichen Mietzins um mehr als 20 % überschreitet, oder ist dies erst dann der Fall, wenn er um mehr als 25 % höher liegt
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