OLG Karlsruhe vom 22.09.1981
3 RE-Miet 5/81
Normen:
WiStG § 5;
Fundstellen:
NJW 1982, 344
WuM 1982, 10
ZMR 1982, 345

OLG Karlsruhe - 22.09.1981 (3 RE-Miet 5/81) - DRsp Nr. 1993/2075

OLG Karlsruhe, vom 22.09.1981 - Aktenzeichen 3 RE-Miet 5/81

DRsp Nr. 1993/2075

Vorlegungsfrage: 1. Liegt ein nach § 5 WiStG nicht unwesentliches Übersteigen der ortsüblichen Vergleichsmiete schon dann vor, wenn der vertraglich vereinbarte Mietzins den festgestellten ortsüblichen Mietzins um mehr als 20 % überschreitet, oder ist dies erst dann der Fall, wenn er um mehr als 25 % höher liegt 2. Ist im Rahmen des § 5 WiStG, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete anhand eines Mietspiegels mit zuverlässigen bereinigten Bandbreiten festgestellt wird, von dem obersten Bandbreitenwert auszugehen oder ist von dem individuell, innerhalb der Bandbreite durch die Wertung weiterer Kriterien (z.B. Lage, Größe, Ausstattung) konkret ermittelte Mietzins auszugehen? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

WiStG § 5;

I. Durch Beschluß vom 20.05.1981 hat das Landgericht Mannheim dem Senat folgende Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt:

1. Liegt ein nach § 5 WiStG nicht unwesentliches Übersteigen der ortsüblichen Vergleichsmiete schon dann vor, wenn der vertraglich vereinbarte Mietzins den festgestellten ortsüblichen Mietzins um mehr als 20 % überschreitet, oder ist dies erst dann der Fall, wenn er um mehr als 25 % höher liegt