OLG Karlsruhe vom 23.12.1981
3 RE-Miet 8/81
Normen:
MHG § 2, § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
DWW 1982, 54
NJW 1982, 893
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 9
WuM 1982, 68
ZMR 1983, 103

OLG Karlsruhe - 23.12.1981 (3 RE-Miet 8/81) - DRsp Nr. 1993/2071

OLG Karlsruhe, vom 23.12.1981 - Aktenzeichen 3 RE-Miet 8/81

DRsp Nr. 1993/2071

»Der Vermieter kann solche Kapitalmehrkosten, die durch den Wegfall einer vertraglichen Zinsverbilligung entstehen, welche schon bei Abschluß des Darlehensvertrages nach Zeit und Umfang fest vereinbart worden war, nicht nach § 5 Abs. 1 MHG auf den Mieter umlegen; eine Mieterhöhung darf deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 2 MHG erfolgen.«

Normenkette:

MHG § 2, § 5 Abs. 1;

Gründe:

1. Der Kläger nahm zur teilweisen Finanzierung von vier Wohnungen seines Bauvorhabens in Mannheim im Jahre 1972 zwei zinsverbilligte Darlehen der Badischen Landeskreditanstalt über 80 000, DM und 32 000, DM in Anspruch, die dinglich gesichert wurden. Beide Kredite sind mit 8 % jährlich zu verzinsen. Jedoch wurde der Zinssatz des Darlehens über 80 000 DM bis 31. 12. 1979 auf 2,5 % und derjenige des Darlehens über 32 000 DM bis 31. 12. 1982 auf 1 % herabgesetzt.

Die Gelder, die der Kläger erhalten hat, sind weder öffentliche Mittel noch solche zur Förderung nach § 88 Zweites Wohnungsbaugesetz. Der Kläger verpflichtete sich aber vertraglich gegenüber der Darlehensgeberin, die finanzierten Wohnungen nur gegen ein Entgelt, das sie Kostenmiete nicht übersteigt zu vermieten.

Durch Vertrag vom 20. 11. 1972 vermietete der Kläger eine dieser Wohnungen an die Beklagte. Die Beklagte zahlte für die 62,45 qm große Zweizimmerwohnung zuletzt eine Nettomiete von 343,47 DM.