1. Der Kläger nahm zur teilweisen Finanzierung von vier Wohnungen seines Bauvorhabens in Mannheim im Jahre 1972 zwei zinsverbilligte Darlehen der Badischen Landeskreditanstalt über 80 000, DM und 32 000, DM in Anspruch, die dinglich gesichert wurden. Beide Kredite sind mit 8 % jährlich zu verzinsen. Jedoch wurde der Zinssatz des Darlehens über 80 000 DM bis 31. 12. 1979 auf 2,5 % und derjenige des Darlehens über 32 000 DM bis 31. 12. 1982 auf 1 % herabgesetzt.
Die Gelder, die der Kläger erhalten hat, sind weder öffentliche Mittel noch solche zur Förderung nach § 88 Zweites Wohnungsbaugesetz. Der Kläger verpflichtete sich aber vertraglich gegenüber der Darlehensgeberin, die finanzierten Wohnungen nur gegen ein Entgelt, das sie Kostenmiete nicht übersteigt zu vermieten.
Durch Vertrag vom 20. 11. 1972 vermietete der Kläger eine dieser Wohnungen an die Beklagte. Die Beklagte zahlte für die 62,45 qm große Zweizimmerwohnung zuletzt eine Nettomiete von 343,47 DM.
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