1. Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung im Hause des Klägers in ... Sie hatten diese Wohnung geräumt, nachdem der Kläger sie hierzu unter Hinweis auf erhebliche Belästigungen durch bevorstehende umfangreiche Modernisierungsarbeiten mehrfach aufgefordert hatte. Bei ihrem Auszug führten die Beklagten keinerlei Renovierungsarbeiten aus. Gem. § 9 Abs. 4 des von den Beklagten unterzeichneten formularmäßigen Mietvertrages vom 17.09.1974 hatten sie als Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen. Eine maschinenschriftliche Ergänzung zum Mietvertrag (I 23), die von den Mietern an der hierfür vorgesehenen Stelle nicht gesondert unterschrieben war, aber entsprechend einer handschriftlichen Einfügung unter § 20 des Mietvertrages vom 17.09.1974 als wesentlicher Bestandteil desselben gelten sollte, enthielt eine Renovierungsverpflichtung für den Zeitpunkt des Auszugs.
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