OLG Karlsruhe vom 23.12.1983
9 ReMiet 3/83
Normen:
BGB § 535;
Fundstellen:
DWW 1984, 71
WuM 1984, 51

OLG Karlsruhe - 23.12.1983 (9 ReMiet 3/83) - DRsp Nr. 1993/2058

OLG Karlsruhe, vom 23.12.1983 - Aktenzeichen 9 ReMiet 3/83

DRsp Nr. 1993/2058

Vorlegungsfrage: Wird ein Mieter von Wohnraum, der sich im Mietvertrag verpflichtet hat, die angemieteten Räume bei seinem Auszug zu renovieren, von dieser Verpflichtung auch dann nicht ersatzlos befreit, wenn er vom Vermieter unter Hinweis auf bevorstehende Umbauarbeiten in der Wohnung zum Auszug bewogen wurde und wenn diese Umbauarbeiten den Erfolg etwa durchgeführter Schönheitsreparaturen wieder zerstört hätten? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

BGB § 535;

1. Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung im Hause des Klägers in ... Sie hatten diese Wohnung geräumt, nachdem der Kläger sie hierzu unter Hinweis auf erhebliche Belästigungen durch bevorstehende umfangreiche Modernisierungsarbeiten mehrfach aufgefordert hatte. Bei ihrem Auszug führten die Beklagten keinerlei Renovierungsarbeiten aus. Gem. § 9 Abs. 4 des von den Beklagten unterzeichneten formularmäßigen Mietvertrages vom 17.09.1974 hatten sie als Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen. Eine maschinenschriftliche Ergänzung zum Mietvertrag (I 23), die von den Mietern an der hierfür vorgesehenen Stelle nicht gesondert unterschrieben war, aber entsprechend einer handschriftlichen Einfügung unter § 20 des Mietvertrages vom 17.09.1974 als wesentlicher Bestandteil desselben gelten sollte, enthielt eine Renovierungsverpflichtung für den Zeitpunkt des Auszugs.