OLG Karlsruhe vom 24.07.1981
3 RE-Miet 4/81
Normen:
BGB § 242, § 556a, § 564b;
Fundstellen:
NJW 1982, 1290
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 5
WuM 1981, 249
ZMR 1982, 208

OLG Karlsruhe - 24.07.1981 (3 RE-Miet 4/81) - DRsp Nr. 1993/2076

OLG Karlsruhe, vom 24.07.1981 - Aktenzeichen 3 RE-Miet 4/81

DRsp Nr. 1993/2076

»Das Herausgabeverlangen des Vermieters aus § 556 Abs. 3 BGB stellt auch dann grundsätzlich keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn er die Wohnung an eine Gesellschaft gegen Mietzinsgarantie vermietet hatte, von der er wußte, daß sie die Wohnung weitervermietet, und der Dritte sich gutgläubig für den Hauptmieter hielt. Der Anspruch ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer die mangelnde Aufklärung des Dritten geduldet oder den Inhalt des mit jenem geschlossenen Vertrages selbst wesentlich bestimmt hat.«

Normenkette:

BGB § 242, § 556a, § 564b;

I. Die Kläger sind Eigentümer einer im Wege des sog. Bauherrenmodells fertiggestellten Wohnung. Sie vermieteten die Wohnung an eine Firma ..., die, wie sie wußten, diese nicht selbst nutzen, sondern an Dritte weitervermieten wollte. Die Firma ... übernahm gegenüber den Klägern eine Mietzinsgarantie. Sie vermietete die Wohnung an ihre Tochtergesellschaft, die Firma ..., die ihrerseits mit der Beklagten einen Mietvertrag abschloß.

Die Kläger haben den Mietvertrag mit der Firma ... gekündigt, weil diese den Mietzins für November und Dezember 1979 nicht bezahlt und die vereinbarte Absicherung der Mietgarantie nicht erbracht hat. Sie begehren deshalb von der Beklagten unter Berufung auf § 556 Abs. 3 BGB Räumung und Herausgabe der Wohnung.