I. Die Kläger sind Eigentümer einer im Wege des sog. Bauherrenmodells fertiggestellten Wohnung. Sie vermieteten die Wohnung an eine Firma ..., die, wie sie wußten, diese nicht selbst nutzen, sondern an Dritte weitervermieten wollte. Die Firma ... übernahm gegenüber den Klägern eine Mietzinsgarantie. Sie vermietete die Wohnung an ihre Tochtergesellschaft, die Firma ..., die ihrerseits mit der Beklagten einen Mietvertrag abschloß.
Die Kläger haben den Mietvertrag mit der Firma ... gekündigt, weil diese den Mietzins für November und Dezember 1979 nicht bezahlt und die vereinbarte Absicherung der Mietgarantie nicht erbracht hat. Sie begehren deshalb von der Beklagten unter Berufung auf § 556 Abs. 3 BGB Räumung und Herausgabe der Wohnung.
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