OLG Karlsruhe vom 24.08.1993
3 ReMiet 2/93
Normen:
BGB § 242, § 535, § 536 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DWW 1993, 294
NJW 1993, 2815
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 45
WuM 1993, 525
ZMR 1993, 511

OLG Karlsruhe - 24.08.1993 (3 ReMiet 2/93) - DRsp Nr. 1993/4051

OLG Karlsruhe, vom 24.08.1993 - Aktenzeichen 3 ReMiet 2/93

DRsp Nr. 1993/4051

»Ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der zwar über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus dem Heimatland des Mieters angeboten werden, kann in der Regel vom vermietenden Hauseigentümer verlangen, daß er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigsten stört, sofern - mit der Anbringung kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist, - der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt, - der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit leistet für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage«.

Normenkette:

BGB § 242, § 535, § 536 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;