OLG Karlsruhe vom 25.03.1981
3 RE-Miet 2/81
Normen:
BGB § 552;
Fundstellen:
NJW 1981, 1741
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 3
WuM 1981, 173
ZMR 1981, 269

OLG Karlsruhe - 25.03.1981 (3 RE-Miet 2/81) - DRsp Nr. 1993/2080

OLG Karlsruhe, vom 25.03.1981 - Aktenzeichen 3 RE-Miet 2/81

DRsp Nr. 1993/2080

»Der Vermieter ist nur dann verpflichtet, den Mieter, der ihm einen geeigneten Nachmieter stellt, vorzeitig aus dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich überragt. Diese Voraussetzungen sind in der Regel nicht gegeben, wenn der Mieter aufgrund einer auf die Veränderung seiner Wohnungssituation abzielenden freien Entscheidung das Interesse an der bisherigen Wohnung verloren hat.«

Normenkette:

BGB § 552;

I. Durch schriftlichen Mietvertrag vom 06.04.1975 mieteten die Kläger das den Beklagten gehörende Einfamilienhaus in .... Das Mietverhältnis sollte vom 01.05.1975 bis 30.04.1980 dauern und sich danach auf unbestimmte Zeit verlängern, wenn es nicht unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt wurde. Das vorzeitige Kündigungsrecht des Mieters nach § 549 BGB wurde ausgeschlossen.