I. Durch schriftlichen Mietvertrag vom 06.04.1975 mieteten die Kläger das den Beklagten gehörende Einfamilienhaus in .... Das Mietverhältnis sollte vom 01.05.1975 bis 30.04.1980 dauern und sich danach auf unbestimmte Zeit verlängern, wenn es nicht unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt wurde. Das vorzeitige Kündigungsrecht des Mieters nach § 549 BGB wurde ausgeschlossen.
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