OLG Karlsruhe, vom 25.11.1991 - Aktenzeichen 9 RE-Miet 1/91
DRsp Nr. 1993/2036
»1. Für die Anwendung des Kündigungsrechts nach § 564 b Abs. 4 S. 1 Nr. 1BGB kommt es nicht darauf an, daß der Vermieter schon bei Abschluß des Mietvertrages in dem betreffenden Haus wohnte (Anschluß an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25.05.1981 - 4 W-RE 277/81, in OLG Koblenz, HdM Nr. 1 = WuM 1981, 204 - RES § 564 bBGB Nr. 8 sowie den Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 31.01.1991 - RE-Miet 3/90, in BayObLG, HdM Nr. 37 = WuM 1991, 249).2. Das Kündigungsprivileg des § 564 b Abs. 4 S. 1 Nr. 1BGB greift auch dann ein, wenn sich in einem Wohngebäude (ein solches liegt auch vor, wenn bei gemischter Nutzung der Wohncharakter den gewerblichen eindeutig überwiegt) außer zwei Wohnungen, die vom Mieter und Vermieter bewohnt werden, Gewerberäume befinden, falls diese vom Vermieter für eigene betriebliche Belange selbst benutzt werden.«