OLG Karlsruhe vom 26.03.1986
3 ReMiet 1/86
Normen:
BGB § 812; WoBindG § 10;
Fundstellen:
DWW 1986, 150
DWW 1987, 150
NJW-RR 1986, 887
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 31
WuM 1986, 166
ZMR 1986, 239

OLG Karlsruhe - 26.03.1986 (3 ReMiet 1/86) - DRsp Nr. 1993/2053

OLG Karlsruhe, vom 26.03.1986 - Aktenzeichen 3 ReMiet 1/86

DRsp Nr. 1993/2053

»Der Mieter kann Mietzahlungen, die er aufgrund einer nicht den Formvorschriften des § 10 Abs. 1 WoBindG entsprechenden Mieterhöhungserklärung des Vermieters geleistet hat, grundsätzlich aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen.«

Normenkette:

BGB § 812; WoBindG § 10;

I. Der Kläger bewohnt seit dem 01.08.1976 eine Wohnung im Hause des Beklagten. Die Wohnung ist mit Wohnungsfürsorgemittel gefördert (§ 87 a II. WoBauG). Die Nettomiete belief sich zunächst auf 301,95 DM.

Mit Schreiben vom 11.02.1982 teilte der Beklagte dem Kläger unter Berufung auf eine Festsetzung der Oberfinanzdirektion Freiburg mit, der qm-Preis erhöhe sich um 0,40 DM, so daß die Grundmiete ab 01.04.1982 333,47 DM betrage. Berechnungen oder Erläuterungen waren der Erklärung nicht beigefügt. Der Kläger hat in der Folgezeit die erhöhte Miete bis Juli 1983 vorbehaltlos gezahlt.

Der Kläger hat vom Beklagten die Rückerstattung der Erhöhungsbeträge für diesen Zeitraum verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Erhöhung des Mietzinses sachlich gerechtfertigt gewesen sei und der Kläger die Miete widerspruchslos geleistet habe.

Im Berufungsverfahren hat das LG Baden-Baden mit Beschuß vom 02.01.1986 dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt: