OLG Karlsruhe vom 26.10.1982
3 RE-Miet 4/82
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1983, 579
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 17
WuM 1983, 9

OLG Karlsruhe - 26.10.1982 (3 RE-Miet 4/82) - DRsp Nr. 1993/2063

OLG Karlsruhe, vom 26.10.1982 - Aktenzeichen 3 RE-Miet 4/82

DRsp Nr. 1993/2063

»Das Gericht hat bei der Prüfung, ob Eigenbedarf vorliegt, nicht lediglich die vom Vermieter geltend gemachten Tatsachen zu berücksichtigen, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob er ein vernünftiges, billigenswertes Interesse an der Erlangung der Wohnung hat.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;

Die Klägerin hat im 4. Obergeschoß eines ihr gehörenden Mehrfamilienhauses in ... eine ca. 50 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung an die Erstbeklagte vermietet. Diese hat den Zweitbeklagten in die Wohnung aufgenommen.

Die Klägerin hat der Erstbeklagten die Wohnung zum 31.07.1981 unter Berufung auf Eigenbedarf gekündigt. Sie hat geltend gemacht, ihre im Jahre 1902 geborene Schwester sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihre bisherige ca. 90 qm große Drei-Zimmer-Wohnung zu versorgen. Die Klägerin benötige deshalb die Wohnung der Beklagten für ihre Schwester, zumal sie nach dem bevorstehenden Wegzug von deren Tochter aus K die einzige Familienangehörige sei, die die Schwester unterstützen und im Krankheitsfall pflegen könne.