I. Die Klägerin ist Eigentümerin einer an die Beklagte vermieteten Wohnung, für die bis zum 31.12.1982 eine Preisbindung bestanden hat. Die Beklagte hatte -seit 01.01.1977 unverändert- eine monatliche Kostenmiete von DM 275,70 bezahlt. Nach Wegfall der Preisbindung verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 31.03.1983 Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf DM 659,73 monatlich ab 01.04.1983. Dies entspreche der ortsüblichen Miete; 3 Vergleichswohnungen wurden genannt.
Das AG hat die Klage, gestützt auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG in der seit 01.01.1983 geltenden Fassung abgewiesen, soweit die Zustimmung der Beklagten zu einer Mieterhöhung auf mehr als DM 358,35 verlangt worden war. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
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