OLG Karlsruhe vom 28.02.1984
9 ReMiet 1/84
Normen:
MHG § 2;
Fundstellen:
WuM 1984, 125

OLG Karlsruhe - 28.02.1984 (9 ReMiet 1/84) - DRsp Nr. 1993/2055

OLG Karlsruhe, vom 28.02.1984 - Aktenzeichen 9 ReMiet 1/84

DRsp Nr. 1993/2055

Vorlegungsfrage: Gilt die 30%ige Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 3 n.F. Miethöheregelungsgesetz (MHRG) auch für den Fall, in dem eine Mietanhebung auf die ortsübliche Miete nach Wegfall der bisherigen Preisbindung ab einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 01.01.1983 verlangt wird? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

MHG § 2;

I. Die Klägerin ist Eigentümerin einer an die Beklagte vermieteten Wohnung, für die bis zum 31.12.1982 eine Preisbindung bestanden hat. Die Beklagte hatte -seit 01.01.1977 unverändert- eine monatliche Kostenmiete von DM 275,70 bezahlt. Nach Wegfall der Preisbindung verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 31.03.1983 Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf DM 659,73 monatlich ab 01.04.1983. Dies entspreche der ortsüblichen Miete; 3 Vergleichswohnungen wurden genannt.

Das AG hat die Klage, gestützt auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG in der seit 01.01.1983 geltenden Fassung abgewiesen, soweit die Zustimmung der Beklagten zu einer Mieterhöhung auf mehr als DM 358,35 verlangt worden war. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.