OLG Karlsruhe vom 30.11.1988
9 ReMiet 2/88
Normen:
BGB § 572;
Fundstellen:
AnwBl 1990, 108
DRsp-ROM Nr. 1992/9190
DWW 1989, 50
NJW-RR 1989, 267
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 34
WuM 1989, 63
ZMR 1989, 89

OLG Karlsruhe - 30.11.1988 (9 ReMiet 2/88) - DRsp Nr. 1993/2051

OLG Karlsruhe, vom 30.11.1988 - Aktenzeichen 9 ReMiet 2/88

DRsp Nr. 1993/2051

»Hat bei einem Mietverhältnis über Wohnraum der Mieter eine Barkaution gestellt und hat der Vermieter den Wohnraum danach an einen Dritten veräußert, so hat - wenn im Mietvertrag etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist - der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch darauf, daß der Vermieter den Kautionsbetrag dem Erwerber auszahlt. Dies gilt nicht, sofern und soweit dem Vermieter gegen den Mieter noch Ansprüche zustehen, die durch die Kaution gesichert werden, oder wenn die Kaution dem Erwerber in anderer Weise ausgehändigt worden ist i. S. von § 572 S. 2 BGB, oder der Erwerber gegenüber dem Vermieter die Verpflichtung zur Rückgewähr der Kaution übernommen hat. Inwieweit die beiden letztgenannten Ausnahmen (Aushändigung, Übernahme der Verpflichtung) auch für nach dem 31.12.1982 abgeschlossene Kautionsvereinbarungen zutreffen, bleibt unentschieden.«

Normenkette:

BGB § 572;

I. Mit Mietvertrag vom 09.04.1981 (II 47) hat die Klägerin von der Beklagten für die Zeit ab 01.04.1981 eine Wohnung gemietet. In § 21 des Mietvertrags ist u. a. geregelt: