I. 1. Die Kläger fordern vom Beklagten in der Berufungsinstanz noch 1.320,-- DM in der Zeit vom 01.09.1985 bis 31.05.1987 zuviel gezahlten Mietzinses zurück.
Am 18.08.1984 hatten die Parteien mit Wirkung ab 01.09.1984 einen Mietvertrag über eine Wohnung in Konstanz geschlossen. In § 2 heißt es:
"Der monatliche Mietzins beträgt derzeit 880,-- DM bei vereinbarter Staffelmiete siehe § 21 incl. der derzeitig nicht aufgeführten Nebenkosten ... ."
§ 21 des Vertragsformulars lautet:
"Sonstige Vereinbarungen
Die Beschaffung von zusätzlichen Schlüsseln ...
Staffelmiete: (kann bis zu 10 Jahren festgelegt werden)
Der Mietzins beträgt
von 01.09.1985 bis 01.09.1986 DM + 5 % = 44,-- DM
von 01.09.1986 bis 01.09.1987 DM + 5 % = 44,-- DM
Die Kläger sind der Ansicht, daß diese Staffelmietvereinbarung gegen § 10 Abs. 2 S. 34 MHG verstößt.
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