OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 07.05.1984
3 Re-Miet 1/84
Normen:
2. WKSchG Art. 3 § 2; MHG § 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)280d
NJW 1984, 2167
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 26
WuM 1984, 188
ZMR 1984, 311

OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 07.05.1984 (3 Re-Miet 1/84) - DRsp Nr. 1992/9333

OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 07.05.1984 - Aktenzeichen 3 Re-Miet 1/84

DRsp Nr. 1992/9333

»Der Vermieter kann den Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses gem. § 2 Abs. 2 S. 4 MHG durch die Benennung von drei Wohnungen aus dem eigenen Bestand begründen. Diese Wohnungen dürfen sich auch in demselben Haus wie die Wohnung des Mieters befinden.« Zulässige Begründung eines Mieterhöhungsverlangens durch Benennung von drei Vergleichswohnungen ausschließlich aus eigenem Bestand des Vermieters und aus demselben Haus, in dem der betroffene Mieter wohnt.

Normenkette:

2. WKSchG Art. 3 § 2; MHG § 2 ;

Gründe:

I. Die Beklagte bewohnt eine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus der Klägerin. Die Beklagte zahlte bis zum 30.6.1982 eine monatliche Grundmiete von 330 DM. Nach ihrer Ansicht ist am 1.7.1982 eine Mieterhöhung auf 335 DM zwischen den Parteien zustandegekommen.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 30.3.1983 von der Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Miete auf 435 DM ab 1.7.1983 verlangt. Zur Begründung hat sie sich auf den Mietzins, der für drei weitere Wohnungen in demselben Haus bezahlt wird, berufen. Die Beklagte hat ihre Zustimmung nicht erteilt. Das Amtsgericht hat die daraufhin erhobene Klage durch Urteil vom 5.10.1983 als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 MHG geltende Sperrfrist von 1 Jahr seit der letzten Mieterhöhung nicht eingehalten habe.