OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 16.03.1987
3 ReMiet 1/87
Normen:
BGB § 553 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)324a
DWW 1987, 192
NJW 1987, 1952
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 32
WuM 1987, 180
ZMR 1987, 263

OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 16.03.1987 (3 ReMiet 1/87) - DRsp Nr. 1992/9252

OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 16.03.1987 - Aktenzeichen 3 ReMiet 1/87

DRsp Nr. 1992/9252

»Ist eine Wohnung im Laufe des Mietverhältnisses durch Vergrößerung der Familie des Mieters in erheblichem Umfang überbelegt worden, so darf der Vermieter in der Regel allein aufgrund der Fortsetzung des vertragswidrigen Gebrauchs nach Abmahnung den Mietvertrag fristlos kündigen (§ 553 BGB).« Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung wegen Ä trotz Abmahnung fortgesetzter Ä erheblicher Überbelegung der Mietwohnung infolge Vergrößerung der Familie des Mieters.

Normenkette:

BGB § 553 ;

Gründe:

I. 1. Die Klägerin hat eine an den Beklagten vermietete, aus 2 Zimmern, Küche, Bad und Balkon bestehende, 54 qm große Wohnung erworben. Als der Mietvertrag geschlossen wurde, wurde die Wohnung vom Beklagten mit seiner Ehefrau und einem Kind genutzt. Inzwischen ist die Familie des Beklagten auf acht Personen angewachsen.

Die Klägerin hat dem Beklagten erklärt, die Wohnung sei überbelegt, und ihn aufgefordert, die Mieträume bis spätestens 5.3.1986 vertragsgemäß zu nutzen. Mit Anwaltsschreiben vom 7.3.1986 hat sie die Wohnung fristlos gekündigt. Der Beklagte hat der Kündigung widersprochen.

2. Der daraufhin erhobenen Räumungsklage hat das AG unter Gewährung einer Räumungsfrist bis 31.1.1987 stattgegeben.