I. 1. Die Klägerin hat eine an den Beklagten vermietete, aus 2 Zimmern, Küche, Bad und Balkon bestehende, 54 qm große Wohnung erworben. Als der Mietvertrag geschlossen wurde, wurde die Wohnung vom Beklagten mit seiner Ehefrau und einem Kind genutzt. Inzwischen ist die Familie des Beklagten auf acht Personen angewachsen.
Die Klägerin hat dem Beklagten erklärt, die Wohnung sei überbelegt, und ihn aufgefordert, die Mieträume bis spätestens 5.3.1986 vertragsgemäß zu nutzen. Mit Anwaltsschreiben vom 7.3.1986 hat sie die Wohnung fristlos gekündigt. Der Beklagte hat der Kündigung widersprochen.
2. Der daraufhin erhobenen Räumungsklage hat das AG unter Gewährung einer Räumungsfrist bis 31.1.1987 stattgegeben.
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