OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 18.10.1985
3 ReMiet 1/85
Normen:
2. WKSchG Art. 3 § 4; II. BV § 27 ; MHG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)298c
DWW 1986, 70
NJW-RR 1986, 91
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 30
WuM 1986, 9
ZMR 1986, 51

OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 18.10.1985 (3 ReMiet 1/85) - DRsp Nr. 1992/9291

OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 18.10.1985 - Aktenzeichen 3 ReMiet 1/85

DRsp Nr. 1992/9291

»Eine wirksame Verpflichtung zur Vorauszahlung von Nebenkosten liegt jedenfalls dann vor, wenn der vorformulierte Mietvertrag im Anschluß an die Verweisung auf § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung die wesentlichen Positionen der in Anlage 3 zu dieser Vorschrift enthaltenen Aufstellung stichwortartig nennt und die Vorauszahlung nur Betriebskosten umfaßt, die im Mietvertrag in dieser Weise beispielhaft aufgeführt worden sind. Zur Wirksamkeit der Vereinbarung ist nicht erforderlich, daß der Mietvertrag die einzelnen Betriebskosten genau bezeichnet, für welche die Vorauszahlung gelten soll.« Wirksame Verpflichtung zur Vorauszahlung von Nebenkosten durch eine Formularklausel, die im Anschluß an die Verweisung auf § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung die wesentlichen Positionen des Betriebskostenkatalogs (Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Verordnung) stichwortartig nennt, sofern die Vorauszahlung nur die in dieser Weise im Mietvertrag aufgeführten Betriebskosten umfaßt.

Normenkette:

2. WKSchG Art. 3 § 4; II. BV § 27 ; MHG § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. 1. Die Beklagten bewohnen eine 4-Zimmer-Wohnung im Hause des Klägers. Gemäß § 3 Ziff. 1 c des Mietvertrages vom 30.03.1978 hatten die Beklagten auf die Nebenkosten eine monatliche Vorauszahlung von 40,-- DM zu leisten. Seit dem 01.07.1979 zahlten sie einvernehmlich 30,-- DM für die Nebenkosten.