I. 1. Die Beklagten bewohnen eine 4-Zimmer-Wohnung im Hause des Klägers. Gemäß § 3 Ziff. 1 c des Mietvertrages vom 30.03.1978 hatten die Beklagten auf die Nebenkosten eine monatliche Vorauszahlung von 40,-- DM zu leisten. Seit dem 01.07.1979 zahlten sie einvernehmlich 30,-- DM für die Nebenkosten.
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