OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 21.01.1985
3 ReMiet 8/84
Normen:
BGB § 571, § 564b;
Fundstellen:
DRsp I(133)285d
NJW-RR 1986, 89
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 29
WuM 1985, 77
ZMR 1985, 122

OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 21.01.1985 (3 ReMiet 8/84) - DRsp Nr. 1992/9315

OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 21.01.1985 - Aktenzeichen 3 ReMiet 8/84

DRsp Nr. 1992/9315

»1. Der entgeltliche Dauernutzungsvertrag über eine Wohnung zwischen einer Wohnungsbaugenossenschaft und ihrem Mitglied stellt inhaltlich einen Mietvertrag dar. Ist in einem solchen Vertrag das ordentliche Kündigungsrecht der Genossenschaft in der Weise eingeschränkt, daß es nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeübt werden darf, wenn wichtige berechtigte Interessen der Genossenschaft eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen, so geht diese Rechtsstellung auf einen Erwerber der Wohnung gemäß § 571 BGB über. 2. Der Übergang der Kündigungsbeschränkung hat einen Ausschluß des Kündigungsrechts aus § 564 b Abs. 4 BGB zur Folge. Auf Eigenbedarf kann die Kündigung nur dann gestützt werden, wenn die dafür gelten gemachten Gründe ausnahmsweise die verschärften Voraussetzungen eines wichtigen berechtigten Interesses erfüllen, das die Beendigung des Mietverhältnisses notwendig macht.« Belastung des Wohnungserwerbers mit einer vertraglichen Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts der veräußerten Wohnungsbaugenossenschaft.

Normenkette:

BGB § 571, § 564b;

Gründe:

I. 1. Die Beklagten sind Mitglieder einer gemeinnützigen Baugenossenschaft. § 15 der Satzung dieser Baugenossenschaft bestimmt zur Überlassung und Zuweisung von Wohnungen folgendes: