I. 1. Der Beklagte hatte eine Ein-Zimmer-Wohnung in einer Wohnanlage in M zu einem monatlichen Mietpreis von 320,-- DM netto und eine Kaution von 1.000,-- DM geleistet. Seit Januar 1984 war eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung von 90,-- DM vereinbart. Die Kläger waren durch Kaufvertrag mit der Voreigentümerin als Vermieter in diesen Vertrag eingetreten.
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