OLG Karlsruhe - Vorlagebeschluß vom 07.01.1987
3 ReMiet 2/86
Normen:
BGB §§ 535, 536, 558 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)319a-c
ZMR 1987, 148

OLG Karlsruhe - Vorlagebeschluß vom 07.01.1987 (3 ReMiet 2/86) - DRsp Nr. 1992/9261

OLG Karlsruhe, Vorlagebeschluß vom 07.01.1987 - Aktenzeichen 3 ReMiet 2/86

DRsp Nr. 1992/9261

»Kann der Vermieter von Wohnraum gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution auch nach Ablauf von sechs Monaten seit der Rückgabe der Mietsache mit gem. § 558 BGB verjährten Schadensersatzansprüchen wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache aufrechnen, wenn er zuvor keine Abrechnung über die Kaution erteilt hat?« Befugnis des Vermieters zur Aufrechnung gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung einer gestellten Mietkaution; entsprechender Ausschluß einer Aufrechnung durch den Mieter mit der Rückzahlungsforderung innerhalb einer nach den Einzelfall-Umständen zu bestimmenden, jedoch durch die Verjährung der Vermieter-Ansprüche nicht begrenzten Frist.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536, 558 ;

Gründe:

I. 1. Der Beklagte hatte eine Ein-Zimmer-Wohnung in einer Wohnanlage in M zu einem monatlichen Mietpreis von 320,-- DM netto und eine Kaution von 1.000,-- DM geleistet. Seit Januar 1984 war eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung von 90,-- DM vereinbart. Die Kläger waren durch Kaufvertrag mit der Voreigentümerin als Vermieter in diesen Vertrag eingetreten.