OLG Koblenz vom 08.04.1987
4 W - RE - 181/87
Normen:
MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DWW 1987, 160
NJW-RR 1987, 719
WuM 1987, 141
ZMR 1987, 268

OLG Koblenz - 08.04.1987 (4 W - RE - 181/87) - DRsp Nr. 1993/2108

OLG Koblenz, vom 08.04.1987 - Aktenzeichen 4 W - RE - 181/87

DRsp Nr. 1993/2108

Vorlegungsfrage: Ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs (§ 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB) schon dann begründet, wenn der Vermieter, der seinerseits in einer Mietwohnung untergebracht ist, in dem ihm gehörenden vermieteten Haus wohnen will oder sind weitere konkrete vernünftige Gründe für die beabsichtigte Eigennutzung erforderlich? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1;

Die Kläger sind seit dem 31. Mai 1985 Eigentümer des Hauses A in M. Der Kläger zu 1) hatte zu dieser Zeit mit seiner vierköpfigen Familie eine etwa 100 qm große Wohnung in der E in M inne. In dem erworbenen Anwesen befinden sich im Erdgeschoß zwei kleinere Appartement-Wohnungen, im 1. Obergeschoß bewohnt die Beklagte zusammen mit ihrer Tochter seit 1973 eine 4 1/2-Zimmer-Wohnung. Ein Zimmer dieser Wohnung mit Bad und separatem Eingang hat die Beklagte untervermietet.

Durch Schreiben vom 3. Juni 1985 kündigten die Kläger das Mietverhältnis zum 31. Mai 1986. Das Kündigungsschreiben lautet unter anderem: