Die Kläger sind seit dem 31. Mai 1985 Eigentümer des Hauses A in M. Der Kläger zu 1) hatte zu dieser Zeit mit seiner vierköpfigen Familie eine etwa 100 qm große Wohnung in der E in M inne. In dem erworbenen Anwesen befinden sich im Erdgeschoß zwei kleinere Appartement-Wohnungen, im 1. Obergeschoß bewohnt die Beklagte zusammen mit ihrer Tochter seit 1973 eine 4 1/2-Zimmer-Wohnung. Ein Zimmer dieser Wohnung mit Bad und separatem Eingang hat die Beklagte untervermietet.
Durch Schreiben vom 3. Juni 1985 kündigten die Kläger das Mietverhältnis zum 31. Mai 1986. Das Kündigungsschreiben lautet unter anderem:
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