OLG Koblenz vom 08.11.1984
4 W - RE - 571/84
Normen:
MHG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1992/9490
DWW 1985, 52
NJW 1985, 333
OLG Koblenz, HdM Nr. 7
WuM 1985, 15
ZMR 1985, 58

OLG Koblenz - 08.11.1984 (4 W - RE - 571/84) - DRsp Nr. 1993/2110

OLG Koblenz, vom 08.11.1984 - Aktenzeichen 4 W - RE - 571/84

DRsp Nr. 1993/2110

»Verlangt ein Vermieter unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel die Erhöhung des Mietzinses, so kann, wenn einerseits jener dem Mieter gegenüber verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten vorzunehmen, andererseits dem Mietspiegel Mietverträge zugrunde liegen, nach denen der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat, das Entgelt im Sinne des § 2 MHG in der Weise festgestellt werden, daß zu der nach dem Mietspiegel ausgewiesenen Vergleichsmiete ein Zuschlag hinzugerechnet wird.«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 2;

Gründe:

Die Beklagten sind seit dem 1. April 1974 Mieter des Einfamilienhauses des klagenden Landes in M. Die monatliche Miete beträgt seit dem 1. Juni 1981 587,20 DM. In § 6 Abs. 7 des Mietvertrages ist bestimmt, daß der Vermieter die Schönheitsreparaturen auszuführen hat.

Die GmbH, welche die Wohnungen des klagenden Landes verwaltet, hat die Beklagten durch Schreiben vom 14. Oktober 1982 aufgefordert, einer Mieterhöhung ab 1. Februar 1983 auf 782,- DM monatlich zuzustimmen. Im Mieterhöhungsverlangen ist auf den Mietspiegel der Stadt M Bezug genommen worden. Dieser basiert - wovon das Landgericht nach Beweisaufnahme ausgeht - auf Mietverträgen, in denen bestimmt ist, daß die anfallenden Schönheitsreparaturen jeweils vom Mieter auf seine Kosten vorzunehmen sind.