Die Beklagten sind seit dem 1. April 1974 Mieter des Einfamilienhauses des klagenden Landes in M. Die monatliche Miete beträgt seit dem 1. Juni 1981 587,20 DM. In § 6 Abs. 7 des Mietvertrages ist bestimmt, daß der Vermieter die Schönheitsreparaturen auszuführen hat.
Die GmbH, welche die Wohnungen des klagenden Landes verwaltet, hat die Beklagten durch Schreiben vom 14. Oktober 1982 aufgefordert, einer Mieterhöhung ab 1. Februar 1983 auf 782,- DM monatlich zuzustimmen. Im Mieterhöhungsverlangen ist auf den Mietspiegel der Stadt M Bezug genommen worden. Dieser basiert - wovon das Landgericht nach Beweisaufnahme ausgeht - auf Mietverträgen, in denen bestimmt ist, daß die anfallenden Schönheitsreparaturen jeweils vom Mieter auf seine Kosten vorzunehmen sind.
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