OLG Koblenz vom 09.02.1994
4 W-RE-456/93
Normen:
HWiG § 1 ;
Fundstellen:
DWW 1994, 115
MDR 1994, 475
NJW 1994, 1418
OLG Koblenz, HdM Nr. 11
WuM 1994, 257
ZMR 1994, 210

OLG Koblenz - 09.02.1994 (4 W-RE-456/93) - DRsp Nr. 1994/1998

OLG Koblenz, vom 09.02.1994 - Aktenzeichen 4 W-RE-456/93

DRsp Nr. 1994/1998

Bei Bestehen eines Mietverhältnisses über Wohnraum fällt ein Vertrag, der anläßlich eines Hausbesuchs des Vermieters beim Mieter geschlossen wird und der die Vereinbarung einer Mieterhöhung und Staffelmietzahlung zum Gegenstand hat, in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften.

Normenkette:

HWiG § 1 ;

I. Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in einer von der Beklagten im Frühjahr 1992 erworbenen Wohnanlage. Mit einem an alle Bewohner des Anwesens gerichteten Schreiben vom 3. April 1992 stellte sich eine von der Beklagten beauftragte GmbH als Hausverwalterin vor und kündigte eine persönliche Vorstellung bei den Mietern an, um eventuell anstehende Probleme besprechen zu können.

Am 10. April 1992 erschienen zwei Mitarbeiter der Hausverwalterin in der Wohnung der Kläger. Anläßlich dieses Besuchs wurde ein von der Beklagten vorformulierter "Nachtrag zum Mietvertrag" vereinbart, in dem der Mietzins von 896,11 DM ohne Nebenkosten auf 1.160 DM ohne Nebenkosten monatlich erhöht wurde. Zudem unterzeichneten die Kläger einen vorformulierten "Zusatzmietvertrag", der eine Staffelmietvereinbarung enthielt, wonach der Mietzins von 1.160 DM jährlich erhöht werden sollte bis zum 1. Juli 2002 auf 1.930 DM.