(a) »... Dahinstehen kann, ob an die Stelle des bei Wegfall der Geschäftsgrundlage entstehenden Vertragslösungsrechts bei Dauerschuldverhältnissen das von der Rechtspr. entwickelte, über die gesetzl. Vorschriften hinausreichende Kündigungsrecht aus wichtigem Grund tritt (BGH, LM Nr. 1 zu § 247 BGB). Dagegen und für die Eigenständigkeit des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage spricht, daß dessen Rechtsfolge auch auf die bloße Abwandlung des Vertrages nach Maßgabe der veränderten Verhältnisse beschränkt sein kann. ...
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