OLG Koblenz vom 26.07.1984
4 W - RE - 386/84
Normen:
BGB § 554 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)273c-d
DRsp-ROM Nr. 1993/2111
NJW 1984, 2369
OLG Koblenz, HdM Nr. 6
WuM 1984, 269
ZMR 1984, 351

OLG Koblenz - 26.07.1984 (4 W - RE - 386/84) - DRsp Nr. 1992/9492

OLG Koblenz, vom 26.07.1984 - Aktenzeichen 4 W - RE - 386/84

DRsp Nr. 1992/9492

»Nachforderungen aus der jährlichen Nebenkostenabrechnung sind nicht Mietzins im Sinne des § 554 BGB. Kommt der Mieter mit der Begleichung dieser Forderung in Verzug, kann der Vermieter nicht nach § 554 BGB fristlos kündigen.«

Normenkette:

BGB § 554 Abs. 1 ;

I. Der Kläger ist Eigentümer des Hauses ...straße in ... . Die Beklagten bewohnen in diesem Hause eine 4-Zimmer-Wohnung. Den Mietvertrag vom 22.11.1977 haben sie noch mit dem Rechtsvorgänger des Klägers abgeschlossen. Der Mietzins beträgt monatlich 206,90 DM. Die Nebenkosten - außer Heizkosten - sind teilweise in der Miete enthalten. Wasser- und Kanalbenutzungsgebühren werden anteilmäßig umgelegt. Der Mietzins ist spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats vorauszuzahlen. Die Nebenkosten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zugleich mit dem Mietzins zu entrichten. Soweit Nebenkosten angefordert werden, sind diese binnen einer Woche zu zahlen. Die Vorauszahlung für »sonstige Betriebskosten« - außer Heizkosten - beträgt monatlich 30,-- DM. Für den Fall der außerordentlichen Kündigung umfaßt der Mietzins auch die Nebenkosten (Betriebskosten, Kapitalkostenerhöhungen und Zuschläge).