OLG Koblenz vom 27.02.1990
4 W - RE - 32/88
Normen:
BGB § 315, § 316;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1992/9378
DWW 1990, 171
NJW-RR 1990, 1038
OLG Koblenz, HdM Nr. 10
WuM 1990, 268
ZMR 1990, 297

OLG Koblenz - 27.02.1990 (4 W - RE - 32/88) - DRsp Nr. 1993/2103

OLG Koblenz, vom 27.02.1990 - Aktenzeichen 4 W - RE - 32/88

DRsp Nr. 1993/2103

»Steht im frei finanzierten Wohnungsbau dem Vermieter nach dem Mietvertrag hinsichtlich des Modus der Abrechnung der Mietnebenkosten (unter Außerachtlassung der Nebenkosten für Heizung und Warmwasserversorgung) ein einseitiges Bestimmungsrecht gemäß §§ 315, 316 BGB zu, so widerspricht es regelmäßig nicht billigem Ermessen i.S. der genannten Vorschriften, wenn der Vermieter bei der Abrechnung verbrauchsabhängiger und nicht verbrauchsabhängiger Mietnebenkosten mehrere Gebäude zu einer Wirtschafts- bzw. Verwaltungseinheit zusammenfaßt und aus den sich ergebenden Gesamtbeträgen nach Maßgabe der mietvertraglichen Vereinbarungen den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil sowohl der verbrauchsabhängigen als auch der verbrauchsunabhängigen Mietnebenkosten errechnet.«

Normenkette:

BGB § 315, § 316;

I. Die Klägerin hatte ab dem 16.11.1982 von der Beklagten ein Appartement in dem Haus W. in M. gemietet und eine Kaution von 1.500,-- DM geleistet. Das Haus gehört zu der aus mehreren Gebäuden bestehenden Anlage mit Eigentumswohnungen und Gewerberaum.

Nach § 3 Nr. 2 des Mietvertrages vom 16.11.1982 sind neben dem Mietzins monatlich 150,-- DM als Abschlag für die dort näher bezeichneten Nebenkosten sowie für sämtliche gemäß § 27 der II. Berechnungsverordnung umlegbaren Kosten gemäß Abrechnung der Verwalterin zu entrichten.