I. Die Klägerin hatte ab dem 16.11.1982 von der Beklagten ein Appartement in dem Haus W. in M. gemietet und eine Kaution von 1.500,-- DM geleistet. Das Haus gehört zu der aus mehreren Gebäuden bestehenden Anlage mit Eigentumswohnungen und Gewerberaum.
Nach § 3 Nr. 2 des Mietvertrages vom 16.11.1982 sind neben dem Mietzins monatlich 150,-- DM als Abschlag für die dort näher bezeichneten Nebenkosten sowie für sämtliche gemäß § 27 der II. Berechnungsverordnung umlegbaren Kosten gemäß Abrechnung der Verwalterin zu entrichten.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|