OLG Koblenz - Beschluss vom 06.11.2012
2 U 55/12
Normen:
BGB § 546; BGB § 1030 ff.; ZPO § 533 Nr. 1 und Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 188/10

OLG Koblenz - Beschluss vom 06.11.2012 (2 U 55/12) - DRsp Nr. 2013/202

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2012 - Aktenzeichen 2 U 55/12

DRsp Nr. 2013/202

1. Hat der Nutzungsberechtigte eines Hausanwesens in erster Instanz mit einer konkreten Mietzinsforderung gegen die Hauptforderung die Aufrechnung erklärt, ist es ihm verwehrt, im Berufungsverfahren erfolgreich die hilfsweise Aufrechung mit Mietzinsforderungen aus anderen Mietverhältnissen zu erklären, wenn weder der Gegner in die Aufrechnungserklärung einwilligt noch das Prozessgericht diese für sachdienlich erachtet und die Aufrechnungserklärung auch nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht bei seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat.2. Ist eine beabsichtigte Nießbrauchsgewährung mangels Eintragung im Grundbuch nicht entstanden, kann der Eigentümer in entsprechender Anwendung mietrechtlicher Vorschriften die Herausgabe der Räumlichkeiten verlangen.

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 07. Dezember 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 546; BGB § 1030 ff.; ZPO § 533 Nr. 1 und Nr. 2;

Gründe