I.
Die Beklagte hatte mit den Klägern am 17. Dezember 1993 einen Mietvertrag über das Anwesen " " in W abgeschlossen. Das Mietverhältnis begann am 1. Januar 1994 und sollte am 31. Dezember 1998 enden. Der Mietzins betrug zu Beginn gemäß einer Staffelmietvereinbarung 1.500 DM zuzüglich 120 DM Nebenkostenpauschale monatlich.
Die Beklagte betrieb in dem gemieteten Haus einen "Privaten Partykreis für Pärchen und Singles", für den sie unter Angabe ihrer Telefonnummer unter anderem in der Zeitschrift "Sperrmüll" am 8. März, 23. März und 8. April 1994 warb. Die Interessenten hatten pro Besuch 160 DM zu zahlen.
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