OLG Köln vom 16.04.1984
8 U 48/83 und 8 U 49/83
Normen:
AGBG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1984, 1388
DRsp I(120)141a

OLG Köln - 16.04.1984 (8 U 48/83 und 8 U 49/83) - DRsp Nr. 1992/9790

OLG Köln, vom 16.04.1984 - Aktenzeichen 8 U 48/83 und 8 U 49/83

DRsp Nr. 1992/9790

Abgrenzung zwischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen undIndividualvereinbarungen bei formularmäßigen Vertragstexten, in denen der Verwender an vorgesehener Stelle Ergänzungen eingefügt hat, (c) im Falle einer Kündigungsklausel im gleichlautenden Wartungsverträgen; (b) im Falle der Vertragsstrafenklausel eines Bauvertrags.

Normenkette:

AGBG § 1 ;

"... Eine Individualvereinbarung ist regelmäßig zu bejahen, soweit über einzelne Klauseln Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden haben, in deren Folge es zur individuellen Änderung des vorformulierten Textes gekommen ist... Im vorl. Fall deutet auf eine Individualvereinbarung bereits die Fassung der Vertragsurkunde unter Ziffer 12 und 17 hin. Das vorgedruckte Vertragsformular [des Wartungsvertrags] der Kl. läßt unter Ziffer 12 die Vertragsdauer offen. Die Zahl 25 (Jahre) ist mit Schreibmaschine eingefügt worden. Ferner ist Ziffer 12 des Vertrags durch die im Formular nicht vorgesehene und ebenfalls durch Schreibmaschine eingesetzte Ziffer 17 ergänzt worden, in der sich die Kl. einseitig bereit erklärt hat, von dem in Ziffer 12 geregelten Kündigungsrecht für weitere 25 Jahre grundsätzlich keinen Gebrauch zu machen.