OLG Köln - Beschluss vom 09.03.1987
2 W 325/86
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 226/86

OLG Köln - Beschluss vom 09.03.1987 (2 W 325/86) - DRsp Nr. 2001/12222

OLG Köln, Beschluss vom 09.03.1987 - Aktenzeichen 2 W 325/86

DRsp Nr. 2001/12222

Gründe:

I.

Der Antragsteller hatte von der Antragsgegnerin Räume zum Betrieb einer Diskothek gemietet. Da er diese Räume den Eheleuten ..., unberechtigt zur Nutzung überlassen hatte, kündigte die Antragsgegnerin das Mietverhältnis. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 31. Januar 1985 - 208 C 587/83 - wurde der Antragsteller zur Räumung verurteilt.

Als Kaution zum Mietvertrag hatte der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Bürgschaft der Kreissparkasse ... über 18.000 DM gestellt. Nach Räumung der Mietsache nahm die Antragsgegnerin die Bürgschaft in Anspruch. Inzwischen ist die Mietsache über einen Zwischenmieter an die Eheleute ... vermietet.

Der Antragsteller verlangt die Rückzahlung der Kaution wegen ungerechtfertigter Bereicherung und will deswegen Klage erheben.

Er hat beantragt,

ihm für die beabsichtigte Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe zu gewähren.