OLG Köln - Urteil vom 12.04.1996
20 U 166/95
Normen:
BGB § 549 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DRsp I(133)601b-c
NJW-RR 1997, 204
OLGReport-Köln 1997, 18
WuM 1997, 620

OLG Köln - Urteil vom 12.04.1996 (20 U 166/95) - DRsp Nr. 1997/3405

OLG Köln, Urteil vom 12.04.1996 - Aktenzeichen 20 U 166/95

DRsp Nr. 1997/3405

Untervermietung von Gewerberaum - Kleintierarztpraxis statt Zahnarztpraxis?

»1. Der Verweigerung der Untervermietung steht § 549 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entgegen, wenn damit, ungeachtet der Person des Untermieters, eine wesentliche Änderung der Nutzung der Mietsache verbunden ist. 2. Das ist der Fall, wenn in den Mieträumen anstelle einer Zahnarztpraxis eine Kleintierpraxis betrieben werden soll.«

Normenkette:

BGB § 549 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß das Mietverhältnis der Parteien durch die von den Klägern mit Schreiben vom 16.5.1994 ausgesprochene Kündigung nicht zum 31.12.1994 beendet worden ist, weil sie zur Kündigung nach § 549 Abs. 1 S. 2 BGB nicht befugt waren.

Die von den Klägern ausgesprochene Kündigung wäre nach § 549 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann gerechtfertigt, wenn die Beklagte ihre Zustimmung zu der von den Klägern angestrebten Untervermietung verweigerte, obwohl hierfür in der Person des Untermieters kein wichtiger Grund vorlag, der die Weigerung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an diesen als berechtigt erscheinen ließe.