Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Beklagten sind weiterhin durch die diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden acht Wartungsverträge gebunden mit der Folge, dass das Zahlungsbegehren der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Die Frage, ob und in welchem Zeitpunkt die Beklagten überhaupt eine Kündigung der in Rede stehenden Verträgen ausgesprochen haben, bedarf keiner Entscheidung. Eine Kündigung war jedenfalls deshalb unwirksam, weil die Wartungsverträge frühestens zum Ende der in allen Verträgen vereinbarten Vertragsdauer von 25 Jahren gekündigt werden können, diese Frist aber bisher nicht abgelaufen ist.
Die unter Ziffer 12 bzw. 12 und 17 der Wartungsverträge vereinbarten Klauseln verstoßen nicht gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG). Die Vorschrift des § 9 AGBG, die nach der Übergangsregelung des § 28 AGBG allein auf einen vor Inkrafttreten des Gesetzes (01.04.1977) geschlossenen Vertrag allgewendet werden könnte, greift im vorliegenden Fall nicht ein, weil es sich bei den streitigen Kündigungsklauseln nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine Individualvereinbarung, die nicht den Vorschriften des AGBG unterliegt (vgl. Abs. 2 AGBG).
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