OLG Köln - Urteil vom 18.12.2007
22 U 67/07
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 277/06

OLG Köln - Urteil vom 18.12.2007 (22 U 67/07) - DRsp Nr. 2011/11663

OLG Köln, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 22 U 67/07

DRsp Nr. 2011/11663

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.03.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 17 O 277/06 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.998,18 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.716,30 € seit dem 29.01.2005 und aus 11.281,88 € seit dem 22.12.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 69 % und die Beklagte 31 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Nachzahlung restlicher Nebenkosten aus einem gewerblichen Mietverhältnis.