OLG München - Beschluß vom 08.12.1988 (21 W 3055/88) - DRsp Nr. 1998/15441
OLG München, Beschluß vom 08.12.1988 - Aktenzeichen 21 W 3055/88
DRsp Nr. 1998/15441
1. § 556 Abs. 1BGB gilt auch im Verhältnis zwischen Zwischenpächter und Unterpächter. Voraussetzung von § 556 Abs. 1BGB ist nur, daß zwischen den Parteien früher ein jetzt beendetes (Unter-) Pachtverhältnis bestanden hat.2. Der Anspruch des Hauptverpächters aus § 556 Abs. 3BGB tritt neben den Anspruch des Zwischenpächters aus § 556 Abs. 1BGB.3. Der Anspruch des Zwischenpächters gegen den Unterpächter aus § 556 Abs. 1BGB geht nach Wahl des Zwischenpächters auf Herausgabe an ihn oder an den Hauptverpächter.