OLG München - Beschluß vom 08.12.1988
21 W 3055/88
Normen:
BGB § 556 Abs. 1, Abs. 3, § 581 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1989, 524
OLGR-München 1996, 158
Vorinstanzen:
6 O 8395/88 LG München I,

OLG München - Beschluß vom 08.12.1988 (21 W 3055/88) - DRsp Nr. 1998/15441

OLG München, Beschluß vom 08.12.1988 - Aktenzeichen 21 W 3055/88

DRsp Nr. 1998/15441

1. § 556 Abs. 1 BGB gilt auch im Verhältnis zwischen Zwischenpächter und Unterpächter. Voraussetzung von § 556 Abs. 1 BGB ist nur, daß zwischen den Parteien früher ein jetzt beendetes (Unter-) Pachtverhältnis bestanden hat. 2. Der Anspruch des Hauptverpächters aus § 556 Abs. 3 BGB tritt neben den Anspruch des Zwischenpächters aus § 556 Abs. 1 BGB. 3. Der Anspruch des Zwischenpächters gegen den Unterpächter aus § 556 Abs. 1 BGB geht nach Wahl des Zwischenpächters auf Herausgabe an ihn oder an den Hauptverpächter.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1, Abs. 3, § 581 ;

Gründe: