OLG München - Urteil vom 03.05.1996
21 U 4558/94
Fundstellen:
OLGR-München 1997, 50
Vorinstanzen:
LG München I -34 O 15290/93 q08"1. Wirksamkeit einer formularvertraglichen Einschränkung der Gewährielstungsansprüche bei gewerblichem Mietverhältnis durch die Klausel, daß der Mieter bezüglich des Mietzinses nur dann eine Gegenforderung geltend machen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben kann, wenn er dies mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses angekündigt hat. 2. Zur Frage der Auslegung eines Formularmietvertrages, wenn der Vordruck bezüglich der Mietzeit Alternativen enthält, das Formular aber nicht eindeutig ausgefüllt ist. 3. Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines gewerblichen Mietvertrages über ein Hotel und zur Frage der geschäftlichen Unerfahrenheit des Mieters in einem solchen Fall.«,

OLG München - Urteil vom 03.05.1996 (21 U 4558/94) - DRsp Nr. 1998/15745

OLG München, Urteil vom 03.05.1996 - Aktenzeichen 21 U 4558/94

DRsp Nr. 1998/15745

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung ausstehender Mieten für den Zeitraum von Januar bis Oktober 1993 in Höhe von 235.011,- DM und über die Berechtigung von Forderungen des Klägers für Nebenkosten in Höhe von 10.782,46 DM.

Die Beklagten schlossen am 1.7.1989 mit ... dessen Rechtsnachfolger der Kläger ist, einen "Mietvertrag für gewerbliche Räume", mit dem den Beklagten "das komplette Vorderhaus mit EG-Zwischenbau +

Keller-Vorderhaus" zum Betrieb eines Hotel ... in ... vermietet wurde. In § 3 des Mietvertrages, der unter Ausfüllung eines Formularvertrages erstellt wurde, vereinbarten die Parteien einen monatlichen Mietzins von 40.000,- DM zuzüglich MWSt. Einschließlich der vertraglich zu zahlenden Nebenkosten in Höhe von 2.500,- DM belief sich der von den Beklagten zu zahlende Mietzins zuzüglich MWSt auf 48.100,- DM. Ab 1.7.1992 vereinbarten die Parteien die Erhöhung des monatlichen Mietzinses um 400,- DM, so daß sich der vertraglich geschuldete Bruttomietzins inklusive der vereinbarten Nebenkosten auf 48.960,- DM belief.

In § 5 des Mietvertrages ist zwischen den Parteien vereinbart: