OLG München - Urteil vom 06.02.1992
29 U 4154/91
Normen:
AGBG § 9, § 13 ; BGB § 387, § 535, § 536, § 537, § 538, § 551 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1750
DB 1992, 2340
DRsp I(133)463a
NJW-RR 1992, 970
OLG München, HdM Nr. 2
WuM 1992, 232
ZMR 1992, 297
Vorinstanzen:
LG München I,

OLG München - Urteil vom 06.02.1992 (29 U 4154/91) - DRsp Nr. 1993/2181

OLG München, Urteil vom 06.02.1992 - Aktenzeichen 29 U 4154/91

DRsp Nr. 1993/2181

Die Verwendung einer sog. Vorauszahlungsklausel in einem Wohnungsmietvertrag verstößt bei gleichzeitiger formularmäßiger Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeiten des Mieters gegen § 537 BGB und beeinträchtigt dessen Minderungsrecht in unzulässiger Weise.

Normenkette:

AGBG § 9, § 13 ; BGB § 387, § 535, § 536, § 537, § 538, § 551 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Landgericht nicht über den gestellten Klageantrag hinausgegangen. Im Gegenteil wird der Beklagte dadurch weniger beeinträchtigt, wenn bereits im Tenor zum Ausdruck gebracht wird, daß die Vorauszahlungsklausel unzulässig ist, solange die Aufrechnungsklausel in der verwendeten Form besteht. Das Landgericht hätte die Vorauszahlungsklausel in der Tenorierung verbieten und lediglich in den Gründen darlegen können, daß das Verbot nicht besteht, wenn die Aufrechnungsklausel geändert wird.