Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten als Nachlaßkonkursverwalter zur Rückzahlung einer Mietkaution, welche der Kläger geleistet hat.
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 20.6.1984 hat der Kläger eine im Anwesen gelegene Wohnung des damaligen Vermieters und Eigentümers angemietet und am 1.7.1984 eine Mietkaution von 2100,-- DM geleistet. Nach § 25 des Mietvertrages war der Vermieter verpflichtet, diese Sicherheit von seinem Vermögen getrennt auf ein Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist einzuzahlen. Der Vermieter ist dieser Verpflichtung in der Folgezeit nicht nachgekommen.
Am 25.11.1987 ist der Vermieter K. G. verstorben. Über sein Vermögen ist mit Beschluß des Amtsgerichts - Nachlaßgericht - Wolfratshausen vom 7.12.1987 - Aktenzeichen N 147/87 Nachlaßkonkurs eröffnet und der Beklagte zum Nachlaßkonkursverwalter bestellt worden. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.1.1988 hat der Beklagte das Anwesen weiterveräußert.
In Ziffer IV 1 des notariellen Kaufvertrages haben die Vertragsparteien u.a. folgendes vereinbart:
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|