OLG München - Urteil vom 06.07.1990
21 U 2752/90
Normen:
BGB § 550b Abs. 3 ; KO §§ 3, 43, 47 ;
Fundstellen:
ZMR 1990, 413
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 5993/89

OLG München - Urteil vom 06.07.1990 (21 U 2752/90) - DRsp Nr. 1998/12984

OLG München, Urteil vom 06.07.1990 - Aktenzeichen 21 U 2752/90

DRsp Nr. 1998/12984

Dem Mieter steht nach Eröffnung des Konkursverfahrens gegen den Vermieter, der abredewidrig die gezahlte Kaution nicht von seinem Vermögen getrennt auf ein Sparkonto einbezahlt hatte, weder ein Aus- noch ein Absonderungsrecht zu.

Normenkette:

BGB § 550b Abs. 3 ; KO §§ 3, 43, 47 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten als Nachlaßkonkursverwalter zur Rückzahlung einer Mietkaution, welche der Kläger geleistet hat.

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 20.6.1984 hat der Kläger eine im Anwesen gelegene Wohnung des damaligen Vermieters und Eigentümers angemietet und am 1.7.1984 eine Mietkaution von 2100,-- DM geleistet. Nach § 25 des Mietvertrages war der Vermieter verpflichtet, diese Sicherheit von seinem Vermögen getrennt auf ein Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist einzuzahlen. Der Vermieter ist dieser Verpflichtung in der Folgezeit nicht nachgekommen.

Am 25.11.1987 ist der Vermieter K. G. verstorben. Über sein Vermögen ist mit Beschluß des Amtsgerichts - Nachlaßgericht - Wolfratshausen vom 7.12.1987 - Aktenzeichen N 147/87 Nachlaßkonkurs eröffnet und der Beklagte zum Nachlaßkonkursverwalter bestellt worden. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.1.1988 hat der Beklagte das Anwesen weiterveräußert.

In Ziffer IV 1 des notariellen Kaufvertrages haben die Vertragsparteien u.a. folgendes vereinbart: