OLG München - Urteil vom 14.01.1994
21 U 4806/93
Fundstellen:
NWB 1994, F. 1, 173
OLGReport-München 1994, 75
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 2856/92

OLG München - Urteil vom 14.01.1994 (21 U 4806/93) - DRsp Nr. 1998/3966

OLG München, Urteil vom 14.01.1994 - Aktenzeichen 21 U 4806/93

DRsp Nr. 1998/3966

Schließen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Gesamtschuldner einen Mietvertrag ab, so liegt ihre gemeinsame Zweckverfolgung i.S. des § 705 BGB in der gemeinsamen Nutzung des Mietobjekts. Die vermögensrechtliche Seite steht danach im Vordergrund. Dies rechtfertigt es, gesellschaftsrechtliche Grundsätze hinsichtlich der mietvertraglichen Nutzung des Mietobjektes anzunehmen.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche in Höhe von 9.994,88 DM aus einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend.

1. Mit Mietvertrag vom 7.8.1990 mieteten beide Parteien eine im Anwesen ... in ... gelegene Vier-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von 2.910,-- DM für die Zeit vom 1.10.1990 bis 30.9.1995. Die Kosten für Gas, Wasser und Strom hatten die Mieter zu tragen. Zwischen den Parteien wurde vereinbart, daß sich die Beklagte mit lediglich 600,-- DM an den monatlichen Miet- und Nebenkosten für die Wohnung beteiligt. Die Beklagte kam dieser Verpflichtung bis einschließlich November 1991 nach.

Im Herbst 1991 endete die Freundschaft der Parteien. Der Kläger verließ die Wohnung im Oktober/November 1991. Die Beklagte zog am 30.11.1991 aus. Ab Dezember 1991 kam der Kläger allein für die Miete auf. Die Wohnung wurde ab dem 16.6.1992 anderweitig vermietet.