OLG München - Urteil vom 14.07.1989
21 U 2279/89
Normen:
BGB §§ 397, 550b, 581 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1990, 20
OLGR-München 1996, 159
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1463/88

OLG München - Urteil vom 14.07.1989 (21 U 2279/89) - DRsp Nr. 1998/15423

OLG München, Urteil vom 14.07.1989 - Aktenzeichen 21 U 2279/89

DRsp Nr. 1998/15423

Hat der Verpächter die Kaution vorbehaltlos zurückbezahlt, ist die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Pachtverhältnis ist ausgeschlossen, weil durch die Rückzahlung schlüssig zu erkennen gegeben wurde, daß der Zustand der zurückgegebenen Pachtsache als vertragsgemäß anerkannt und auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen erkennbarer Mängel oder Beschädigungen verzichtet wird.

Normenkette:

BGB §§ 397, 550b, 581 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf einem beendeten Pachtverhältnis.

Der Kläger verpachtete ab 1.8.1985 die Gaststätte mit Wohnung und Garage an die Beklagte zu 1). Ob auch der Beklagte zu 2) Vertragspartner war, ist zwischen den Parteien streitig.

Am 1.9.1987 räumten die Beklagten das Pachtanwesen, wobei wiederum streitig ist, ob dies aufgrund einer vom Kläger ausgesprochenen Kündigung erfolgte oder aufgrund einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung.

Nach der Räumung fehlten vom Inventar der Gaststätte fünf Holzeckbänke und ein Stammtischbalken, außerdem waren die Eingangstür und die Küchentür beschädigt. Die Behauptung des Klägers, darüber hinaus seien noch zwei weitere Türen beschädigt gewesen, wird von den Beklagten bestritten.