OLG München - Urteil vom 21.04.1994
32 U 2088/94
Normen:
BGB § 459 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)400d
NJW 1995, 2566
OLGReport-München 1994, 169
Vorinstanzen:
LG München I,

OLG München - Urteil vom 21.04.1994 (32 U 2088/94) - DRsp Nr. 1996/20140

OLG München, Urteil vom 21.04.1994 - Aktenzeichen 32 U 2088/94

DRsp Nr. 1996/20140

»Der konkrete und naheliegende Verdacht auf Belastung eines Grundstücks mit Altlasten stellt einen Fehler i.S. des § 459 Abs. 1 BGB dar.«

Normenkette:

BGB § 459 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers.

1. Am 18.9.1990 verkaufte die Beklagte das mit zwei Wohngebäuden bebaute und so von ihr 1969 erworbene Grundstück ... in ... zum Preis von DM 1.725.000,- an die Klägerin. Im notariellen Vertrag (Anlage ...) vereinbarten die Parteien u.a. folgendes:

"...

VI. Nutzen und Lasten

1. Besitz, Nutzen, Lasten

Die Übergabe erfolgt am Tage, an welchem der Verkäufer über den vereinbarten Kaufpreis einschließlich etwaiger Verzugszinsen verfügen kann.

...

VII. Gewährleistung

Der Verkäufer haftet für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang sowie für das Nichtbestehen von grundbuchmäßigen Belastungen, sonst für nichts, sofern nachstehend keine abweichende Regelung getroffen wird. Der Verkäufer versichert, daß keine behördlichen Auflagen bestehen.

Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt. Es wird verkauft, wie es liegt und steht. Der Verkäufer haftet daher nicht für Sachmängel, gleich welcher Art. Er versichert jedoch, daß ihm wesentliche versteckte Mängel nicht bekannt sind.

..."