Die Klägerin fordert vom Beklagten Miete für die Monate August 1991, September 1991, August 1992 und September 1992.
Mit Vertrag vom 19.3.1991 hat der Beklagte eine Ladenfläche von etwa 545 qm in dem Einkaufszentrum ... in der ... in ... zum Betrieb einer Apotheke gemietet.
Der Mietvertrag enthält in § 6 u.a. folgende Regelung:
1) Die genaue Zeit der Übergabe des Mietobjekts steht noch nicht fest. Der Tag der Übergabe des Mietobjekts wird dem Mieter rechtzeitig vorher mitgeteilt. Sofern die Eröffnung erst bis April 1992 möglich ist, kann der Mieter für die vorhergehende Zeit ab der vorgesehenen Eröffnung im November 1991 keinerlei Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen, gleich aus welchem Rechtsgrund.
Die Kündigung gemäß § 542 BGB ist ausgeschlossen.
2) ... Sind einzelne Bereiche des Gesamtobjekts außerhalb der gemieteten Flächen noch nicht fertiggestellt bzw. vermietet, kann der Mieter hieraus keine Rechtsansprüche herleiten. Er ist insbesondere nicht berechtigt, die Übernahme des Mietgegenstandes zu verweigern.
Aus Änderungen des Branchen- und Mietermixes kann der Mieter keinerlei Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - herleiten.
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