"Dem Kl. steht ein Schadenersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach aus §
Zwar ist die Bekl. nicht Eigentümer der Grundstücke und damit der Abwasseranlage. Sie hat aber durch die mit der Grundstückseigentümerin vertraglich vereinbarte Übernahme der umfassenden Verwaltung der Grundstücke die tatsächliche, eigenverantwortliche und wirtschaftliche Herrschaft übernommen, übt diese auch aus und tritt nach außen hin als Verantwortliche der Grundstücke auf. Sie gilt aber i.S. von §
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