OLG Naumburg - Urteil vom 12.07.1994
7 U 112/93
Normen:
HaftpflG § 2 ;
Fundstellen:
DRsp II(298)119b-c
NJW 1995, 665
NZV 1995, 362
VersR 1994, 1432
r+s 1995, 16

OLG Naumburg - Urteil vom 12.07.1994 (7 U 112/93) - DRsp Nr. 1996/20134

OLG Naumburg, Urteil vom 12.07.1994 - Aktenzeichen 7 U 112/93

DRsp Nr. 1996/20134

1. Gefährdungshaftung nach § 2 HaftpflG für Fahrbahnschäden - mit der Folge der Beschädigung eines Lastzugs -, hervorgerufen durch eine unter einem Nachbargrundstück liegende defekte Abwasseranlage. 2. Verantwortlichkeit (auch) desjenigen, der vom Grundstückseigentümer die umfassende Grundstücksverwaltung übernommen hat und ausübt.

Normenkette:

HaftpflG § 2 ;

Gründe (Auszug):

"Dem Kl. steht ein Schadenersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG zu; denn für die Beschädigung von Sachen, die durch die Wirkungen von Flüssigkeiten, die von einer Anlage zur Abgabe dieser Stoffe ausgehen, haftet der Inhaber der Anlage, ohne daß es auf dessen Verschulden ankommt.

Zwar ist die Bekl. nicht Eigentümer der Grundstücke und damit der Abwasseranlage. Sie hat aber durch die mit der Grundstückseigentümerin vertraglich vereinbarte Übernahme der umfassenden Verwaltung der Grundstücke die tatsächliche, eigenverantwortliche und wirtschaftliche Herrschaft übernommen, übt diese auch aus und tritt nach außen hin als Verantwortliche der Grundstücke auf. Sie gilt aber i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 HaftpflG als Inhaber der Anlage ... .