OLG Naumburg - Urteil vom 25.11.1997
11 U 940/97
Fundstellen:
DRsp I(133)641c
NZM 1998, 407
OLGReport-Naumburg 1998, 136
WuM 1998, 283
ZMR 1998, 425
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 06.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 494/97
AG Göttingen - Vollstreckungsbescheid vom 11. Dezember 1996 - 22 B 1538/96 -,

OLG Naumburg - Urteil vom 25.11.1997 (11 U 940/97) - DRsp Nr. 1999/2216

OLG Naumburg, Urteil vom 25.11.1997 - Aktenzeichen 11 U 940/97

DRsp Nr. 1999/2216

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Gewerberaummietzins.

Die Beklagte schloß am 21.07.1993 mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin, einem Herrn Ha. einen Mietvertrag über ein Ladenlokal in dem Wohn- und Geschäftshaus H. 123 in M., um dort ein Blumengeschäft zu betreiben. Als Brutto-Mietzins wurden zunächst 2.047,00 DM bezogen auf eine vermietete Fläche von ca. 50 qm vereinbart.

Im Frühjahr 1995 trat die Klägerin durch Kauf der Immobilie in den bestehenden Mietvertrag mit der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 28.04.1995 stellte die Klägerin der Beklagten nach nochmaliger Vermessung der Mietfläche eine Mietdauerrechnung, wonach die Beklagte bezogen auf eine vermietete Fläche von 64,89 qm einen Mietzins incl. Mietnebenkostenvorauszahlung und Tiefgaragenstellplatz in Höhe von 2.629,71 DM brutto ab dem 01.07.1995 zu zahlen hatte. Das Mietobjekt war zum 01.07.1995 bezugsfertig. Die Beklagte bezog das Objekt jedoch nicht. Mit Schreiben vorn 24.08.1995 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Mieträume zu beziehen. Da die Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagierte, wiederholte die Klägerin ihre Aufforderung mit Schreiben vom 01.09.1995. In diesem Schreiben heißt es u.a.: