OLG Naumburg - Urteil vom 28.10.1993
4 U 110/93
Normen:
BGB § 242, § 535, § 536, § 1004 ;
Fundstellen:
DWW 1994, 22
RAnB 1993, 286
WuM 1994, 17
Vorinstanzen:
LG Halle - 3 O 470/92 - v. 6.4.1993,

OLG Naumburg - Urteil vom 28.10.1993 (4 U 110/93) - DRsp Nr. 1994/2160

OLG Naumburg, Urteil vom 28.10.1993 - Aktenzeichen 4 U 110/93

DRsp Nr. 1994/2160

a) Ob das Anbringen einer Parabolantenne für einen oder mehrere Mieter sich im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache bewegt und damit vom Vermieter nach Treu und Glauben gestattet werden müßte, ist aufgrund einer Abwägung zwischen dem Eigentumsgrundrecht einerseits und dem Grundrecht auf Informationsfreiheit andererseits zu entscheiden. b) Wenn die Möglichkeit eines Breitbandkabelanschlusses besteht, hat die Möglichkeit, über Satellit mehr Programme zu empfangen, im Regelfall kein solches Gewicht mehr, daß das Grundrecht auf Eigentum zurücktreten müßte. c) Es ist grundsätzlich dann nicht rechtsmißbräuchlich, sondern im Gegenteil nachvollziehbar, wenn ein Vermieter möglichst keine Parabolantennen an seinem Anwesen angebracht wissen möchte. Diese bedeuten eine optische Beeinträchtigung des Hauses. [Leitsätze des Einsenders]

Normenkette:

BGB § 242, § 535, § 536, § 1004 ;

Gründe:

Sachverhalt

Die klagende Gemeinde ist Eigentümerin bzw. Verwalterin mehrerer Anwesen, die an eine Vielzahl von einzelnen Mietparteien vermietet sind. Die Kl. entschied sich dafür, die sämtlichen Häuser an das Breitbandkabelsystem anschließen zu lassen, informierte darüber am 16.11.1990 ihre Mieter und bot ihnen den Abschluß von Anschlußverträgen an.