OLG Nürnberg vom 21.03.1995
3 U 3727/94
Normen:
BGB § 259, § 535 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 308

OLG Nürnberg - 21.03.1995 (3 U 3727/94) - DRsp Nr. 1998/11355

OLG Nürnberg, vom 21.03.1995 - Aktenzeichen 3 U 3727/94

DRsp Nr. 1998/11355

1. Ein Vertrag über die Vermietung von Geschäftsräumen kann zulässigerweise die Klausel enthalten, daß der Mieter die tatsächlichen Kosten einer vom Vermieter beauftragten und mit ihm rechtlich nicht identischen Hausverwaltung trägt. 2. Eine Betriebskostenabrechnung muß im einzelnen die Gesamtkosten, den Verteilungsschlüssel, die Berechnung des Anteils des einzelnen Mieters und die Vorauszahlungen in einer verständlichen und übersichtlichen Weise enthalten, um den Mieter in die Lage zu versetzen, die Abrechnung rechnerisch nachzuvollziehen.

Normenkette:

BGB § 259, § 535 ;
Fundstellen
WuM 1995, 308