OLG Oldenburg vom 03.08.1973
5 UH 1/73
Normen:
BGB § 556a; ZVG § 57a;
Fundstellen:
NJW 1973, 1841
OLG Oldenburg, HdM Anhang Nr. 8
ZMR 1974, 14

OLG Oldenburg - 03.08.1973 (5 UH 1/73) - DRsp Nr. 1993/2218

OLG Oldenburg, vom 03.08.1973 - Aktenzeichen 5 UH 1/73

DRsp Nr. 1993/2218

»Der nach § 57 a ZVG durch den Ersteher erklärten Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum kann der Mieter nicht gemäß § 556 a BGB widersprechen.«

Normenkette:

BGB § 556a; ZVG § 57a;

Die 80jährige Beklagte bewohnt seit 1939, und zwar seit dem 1.1.1969 aufgrund eines mit der M. GmbH auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen schriftlichen Mietvertrags, das Einfamilienhaus R.straße 12 in R. Die Klägerin hat dieses Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlagsbeschluß v. 23.3.1971 erworben. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten v. 23.3.1971 hat sie der Beklagten gemäß § 57 a ZVG zum 30.6.1971 gekündigt. Die Beklagte hat der Kündigung widersprochen und mit Rücksicht auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, die lange Wohnzeit und wegen der Schwierigkeit, eine angemessene Ersatzwohnung zu finden, die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangt. Das AG hat durch Urteil v. 22.12.1972 die Räumungsklage abgewiesen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit angeordnet. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und verfolgt weiterhin ihr Räumungsbegehren.