Die Klägerin begehrt von den Beklagten eine Erhöhung des im Dezember 1978 vereinbarten Mietzinses.
Mit Beschluß vom 15. September 1980 hatte die Kammer dem Senat u.a. die Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Mieterhöhungsverlangen nach §
Nunmehr hat das Landgericht dem Senat mit Beschluß vom 2. September 1981 nochmals folgende Rechtsfrage vorgelegt:
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