OLG Oldenburg vom 04.12.1981
5 UH 4/81
Normen:
MHG § 2 ;
Fundstellen:
OLG Oldenburg, HdM Nr. 12
WuM 1982, 105
ZMR 1982, 242
ZMR 1983, 242

OLG Oldenburg - 04.12.1981 (5 UH 4/81) - DRsp Nr. 1993/2204

OLG Oldenburg, vom 04.12.1981 - Aktenzeichen 5 UH 4/81

DRsp Nr. 1993/2204

»Ein vor Ablauf der Jahresfrist nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MHRG gestelltes Mieterhöhungsverlangen ist nicht unwirksam. Die Fristen nach § 2 Abs. 3 und 4 MHRG werden jedoch nicht früher in Lauf gesetzt als bei einer unmittelbar nach Ablauf der Jahresfrist abgegebenen Erklärung.«

Normenkette:

MHG § 2 ;

Die Klägerin begehrt von den Beklagten eine Erhöhung des im Dezember 1978 vereinbarten Mietzinses.

Mit Beschluß vom 15. September 1980 hatte die Kammer dem Senat u.a. die Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 1 MHRG bereits deshalb unwirksam ist, weil es innerhalb der Jahresfrist des § 2 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 MHRG abgesandt wurde. Diese Rechtsfrage hat der Senat mit Beschluß vom 23. Dezember 1980 dahin entschieden, daß das Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 1 MHRG jedenfalls nicht schon dann unwirksam ist, wenn es bereits vor Ablauf der Jahresfrist abgesandt worden ist. Zu den übrigen Vorlagefragen hat der Senat in dem genannten Beschluß keinen Rechtsentscheid getroffen, weil der Vorlagebeschluß nicht mit Gründen versehen war und den Akten ohne Begründung die Entscheidungserheblichkeit der übrigen Fragen nicht entnommen werden konnte.

Nunmehr hat das Landgericht dem Senat mit Beschluß vom 2. September 1981 nochmals folgende Rechtsfrage vorgelegt: