OLG Oldenburg vom 08.11.1988
5 UH 1/87
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 91a;
Fundstellen:
DRsp I(133)391c
WuM 1989, 487
ZMR 1989, 299

OLG Oldenburg - 08.11.1988 (5 UH 1/87) - DRsp Nr. 1992/10024

OLG Oldenburg, vom 08.11.1988 - Aktenzeichen 5 UH 1/87

DRsp Nr. 1992/10024

Gemäß Art. III Abs. 1 S. 3 des 3. MietRÄndG soll dem Bundesgerichtshof folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt werden: Ist der Erlaß eines Rechtsentscheids unzulässig, wenn das Landgericht als Berufungsgericht nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben?

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 91a;

Das Landgericht hat dem Senat mit Beschluß vom 15. Juli 1987 folgende Rechtsfrage vorgelegt:

"Muß der Vermieter, der den Mietern eines Mehrfamilienhauses eine Gemeinschaftsantenne zur Verfügung gestellt hat, seine Zustimmung dazu erteilen, daß einer der Mieter sich einen Breitbandkabelanschluß anschafft, wenn der Mieter die Kosten des Anschlusses trägt und sich verpflichtet, beim Auszug auf Verlangen den Anschluß auf seine Kosten wieder zu beseitigen und erforderlichenfalls wegen der damit verbundenen Kosten eine Kaution stellt und wenn keine nachteiligen Auswirkungen für das Verhältnis zu den anderen Mieter zu befürchten sind?"