OLG Oldenburg vom 10.11.1980
5 UH 11/80
Normen:
BGB § 552 S. 3;
Fundstellen:
OLG Oldenburg, HdM Nr. 1
WuM 1981, 177
ZMR 1981, 91

OLG Oldenburg - 10.11.1980 (5 UH 11/80) - DRsp Nr. 1993/2214

OLG Oldenburg, vom 10.11.1980 - Aktenzeichen 5 UH 11/80

DRsp Nr. 1993/2214

»Im Rahmen des § 552 S. 3 BGB trifft den vorzeitig ausziehenden Mieter die Beweislast dafür, daß der Vermieter die Wohnung selbst bezogen habe.«

Normenkette:

BGB § 552 S. 3;

Der Kläger hat dem Beklagten eine Wohnung vermietet. Der Beklagte ist vor dem Ende der Mietzeit ausgezogen. Vorliegend verlangt der Kläger den Mietzins für die Zeit bis zur Beendigung des Mietverhältnisses. Der Beklagte macht geltend, daß alsbald nach seinem Auszug der Kläger selbst die Wohnung bezogen habe.

Das mit der Berufung befaßte Landgericht hält es für ungeklärt, ob der Kläger vor dem Ende des Mietverhältnisses die Wohnung bezogen habe oder nicht. Es hat dem Senat daher die Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt, ob der Beweis im Rahmen des § 552 S. 3 dem Mieter oder, wozu das Landgericht unter Berufung auf Krönig (MDR 50, 209) »neigt«, dem Vermieter obliegt.

Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheids gem. Art. III des 3. MietRÄndG in der Fassung des Gesetzes vom 5.6.1980 (BGBl. I S. 657) sind gegeben.